Interessengemeinschaft Tortendesign e.V.

Satzung vom 17.10.2013 - geändert am 14.12.2013

Präambel:

In England ist die Kunst der Tortendekoration traditionell ein sehr anspruchsvoller Ausbildungsberuf, der an Colleges gelehrt wird. Auch in Deutschland ist ein wachsendes Interesse an der kunstvollen Gestaltung von Torten und Kuchen zu verzeichnen. Um den europäischen Gedanken in diesem künstlerischen Bereich zu fördern, setzt sich der Verein dafür ein, die hohen Standards der „British Sugar Craft Guild – BSGUK“ für die Tortenkunst in Deutschland zu etablieren.

 

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

 

a.    Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Tortendesign e.V.“

b.    Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein).

c.    Er hat seinen Sitz in 24326 Dersau.

 

 

 § 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein hat den Zweck, die vielfältigen Möglichkeiten der künstlerischen Dekoration & Gestaltung von Kuchen, Torten, Cup Cakes und Keksen maßgeblich zu fördern, zu unterstützen und zu verbreiten. Er setzt sich dafür ein, die hochentwickelten Standards der englischen Tortenkünstlerinnung „British Sugar Craft Guild United Kingdom – BSGUK“ nach Deutschland zu übertragen.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

 

-      Informationsaustausch mit der britischen BSGUK

 -     Bereitstellung von Juroren bei Wettbewerben

 -     Erarbeitung von Standards für die Bewertung von Tortendekorationen

 -     Weitergabe von Wissen an die Mitglieder durch Tutoren

 -     Beratung von Messeorganisatoren bei der Ausrichtung von Wettbewerben

 -     Austausch von Wissen und Erfahrungen der Vereinsmitglieder untereinander

 

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

a.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 b.   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 c.    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 d.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 e.    Der Verein ist unabhängig und verhält sich allen Mitgliedern gegenüber völlig neutral. Er dient der gesamten Szene der deutschen Tortenkünstler und verfolgt nicht die Partikularinteressen einzelner Personen oder Gruppen.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Die Mitgliedschaft wird unterschieden zwischen:

 

a.     den ordentlichen Mitgliedern
Ordentliche Mitglieder des Vereins sind solche, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen und daran mitwirken, die Vereinszwecke zu verwirklichen. Sie haben uneingeschränktes Rede-, Stimm- und Antragsrecht auf der Mitgliederversammlung.

b.    den fördernden Mitgliedern
Fördernde Mitglieder können alle unbescholtenen natürlichen oder juristischen Personen sein. Fördermitglieder sind passive Mitglieder, die den Verein ausschließlich durch Zahlung ihres Mitgliedsbeitrags unterstützen. Auf das Vereinsleben nehmen Fördermitglieder keinen Einfluss. Fördermitglieder haben kein Stimm- und Rederecht auf der Mitgliederversammlung.

c.     den Ehrenmitgliedern
Zu Ehrenmitgliedern können nur natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Alle Vereinsmitglieder haben das Recht, dem Vorstand Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften zu machen. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt. Sie haben wie ordentliche Mitglieder volles Stimmrecht, sind aber von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

 

a.     durch freiwilligen Austritt

b.     bei dreimaliger Nichtzahlung des beschlossenen Beitrags und erfolgloser Mahnung

c.      durch Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person

d.     durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

 

Bleibt ein Mitglied dreimal den vereinbarten Beitrag schuldig, wird der sofortige Ausgleich angemahnt. Erfolgt die Zahlung der offenen Beiträge nicht spätestens 14 Tage nach Absendung der Mahnung, gilt das Mitglied als ausgeschlossen.

 

Der Tod eines Mitglieds oder der Verlust der Rechtsfähigkeit bewirkt das sofortige Ausscheiden.

 

Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung, wenn es in grober Weise gegen den Sinn, den Zweck und die Ziele des Vereins verstößt, dem Verein schadet, den Ruf des Vereins schädigt oder sonst wie beharrlich gegen seine Mitgliedspflichten verstößt, sodass die Fortsetzung der Mitgliedschaft für den Verein nicht zumutbar ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied per eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.

 

Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung bei der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Versand des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit dann endgültig.

 

Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

 

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

 

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Die ordentlichen Mitglieder haben außerdem die Pflicht, an den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinsbeitrag pünktlich zu entrichten. Die Höhe des Beitrage und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

  

 

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins. Das Stimmrecht kann per schriftlicher Vollmacht an andere Vereinsmitglieder übertragen werden. Als Vorstandsmitglieder sind nur natürliche Personen wählbar. Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein. Das Ende der Vereinsmitgliedschaft bewirkt automatisch das Ende einer Vorstandstätigkeit.

 

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a.    die Mitgliederversammlung

b.    der Vorstand

c.     der Fachbeirat

 

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies beantragt.

 

Die Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder einem Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Das Protokoll ist von Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

 -   Wahl des Vorstandes

 -   Wahl von mindestens 1 Rechnungsprüfer auf die Dauer von 1 Jahr

 -   Festsetzung des Mitgliederbeitrages

 -   Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes

 -   Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes

 -   Beschlussfassung über Satzungsänderungen

 -   Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 -   Entscheidung über die Berufung nach § 5 der Satzung

 -   Ernennung von Ehrenmitgliedern

  

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet einzureichen.

 

 

§ 10 Der Vorstand

 

Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.

  

Der Vorstand besteht aus 4 Personen:

 

a.    dem Vorsitzenden

b.    dem stellvertretenden Vorsitzenden

c.     dem Sprecher des Fachbeirates

d.    dem stellvertretenden Sprecher des Fachbeirates

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von ihnen vertreten. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.

 

Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied des Vereins kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 11 Der Fachbeirat

 

Der Fachbeirat ist das Kompetenzzentrum des Vereins in Sachen Tortendekoration. Er hat mindestens 2 und höchstens 10 Mitglieder. Seine Mitglieder werden vom Vorstand ein- und abberufen.

 

Mitglieder des Fachbeirats müssen nicht zwingend Mitglieder des Vereins sein. Ausgenommen von dieser Regel sind aber der Sprecher und der stellvertretende Sprecher des Fachbeirates, sie müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein.

 

Der Fachbeirat tagt nur bei Bedarf. Er wird vom Sprecher oder stellvertretenden Sprecher ohne Frist und Form einberufen. Für seine Meetings nutzt er vorrangig den schnellen Informationsaustausch über Online-Medien, wie Email, Telefonkonferenzen, Chats, Foren u.s.w. Sprecher und stellvertretender Sprecher bündeln das Wissen und die Informationen des Fachbeirates und bringen es direkt in die Vorstandsarbeit ein. 

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn auf einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 50 % der Mitglieder erschienen sind und hiervon 75 % in einer geheimen Wahl für die Auflösung stimmen. Im Fall der Beschlussunfähigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung nach nochmaliger Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den „Paritätischer Wohlfahrtsverband Schleswig-Holstein e. V.”, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 17.10.2013 beschlossen, am 14.12.2013 geändert und tritt mit dem gleichen Tag in Kraft.